Sekundarstufe I (Jg. 5 bis 10)
Am Tag der Erkrankung der Schülerin/des Schülers ist es notwendig, dass die Eltern oder die Erziehungsberechtigten ihr Kind bis 7:40 Uhr telefonisch (Tel.: 05331/9230-0) oder per E-Mail (sekretariat@iserv-gis.de) im Sekretariat von der Schule abmelden. Dadurch erfährt die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer, wie lange das Fehlen vom Unterricht ungefähr dauern wird. Spätestens am 3. Tag der Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer vorzulegen.
Wenn es einer Schülerin/einem Schüler in der Schule nicht gut geht, meldet sich die- oder derjenige bei der Lehrkraft ab, bei der sie/er gerade Unterricht hat und sagt, dass es ihr/ihm nicht gut geht. In Begleitung begibt man sich dann in das Sekretariat und die Sekretärinnen veranlassen alles Weitere.
Sekundarstufe II (Jg. 11 bis 13)
Das Entschuldigungsverfahren für die Sekundarstufe II ist abhängig vom Alter der Schülerin bzw. des Schülers und enthält weitere besondere Regelungen. Das genaue Verfahren gibt es daher als separates Dokument.
Beurlaubung
Nur bei ganz besonders wichtigen Gründen ist es möglich, auf schriftlichen Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht befreit zu werden. Wichtige Gründe sind z. B. familiäre Ereignisse oder die Teilnahme an Sportveranstaltungen (Antrag mit Zustimmung der Eltern auch durch den Sportverein möglich).
Den Antrag erhält der Klasssenlehrer /die Klassenlehrerin / der Tutor / die Tutorin. Er/sie genehmigt ein eintägiges Fehlen. Eintägiges Fehlen rund um Wochenenden, Feiertagen und Ferien sowie mehrtägiges Fernbleiben vom Unterricht müssen vom Schulleiter genehmigt werden.
Grundsätzlich gibt es für Urlaubsreisen vor oder nach den Ferien keine Unterrichtsbefreiung. Anträge sollten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, z.B. wenn eine Ablehnung der Beurlaubung eine persönliche Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft immer der Schulleiter.
Grundsätzlich gilt auch: Entstandene Lerndefizite sind selbstständig auszugleichen. Ersatzleistungen, die in den Beurlaubungszeitraum fallen, sind mit den betroffenen Fachlehrkräften abzusprechen. Ein Anspruch auf das Nachschreiben von Klassenarbeiten besteht in diesem Fall nicht.
Näheres zu den obigen Themen findet man auch in der Schulordnung.