Entschuldigungsverfahren

Sekundarstufe I (Jg. 5 bis 10)

Am Tag der Erkrankung der Schülerin/des Schülers ist es notwendig, dass die Eltern oder die Erziehungsberechtigten ihr Kind bis 7:40 Uhr telefonisch (Tel.: 05331/9230-0) oder per E-Mail (sekretariat@iserv-gis.de) im Sekretariat von der Schule abmelden. Dadurch erfährt die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer, wie lange das Fehlen vom Unterricht ungefähr dauern wird. Spätestens am  3. Tag der Rückkehr in die Schule ist eine schriftliche Entschuldigung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten der Klassenlehrerin/dem Klassenlehrer vorzulegen.

Wenn es einer Schülerin/einem Schüler in der Schule nicht gut geht, meldet sich die- oder derjenige bei der Lehrkraft ab, bei der sie/er gerade Unterricht hat und sagt, dass es ihr/ihm  nicht gut geht. In Begleitung begibt man sich dann in das Sekretariat und die Sekretärinnen veranlassen alles Weitere.

Sekundarstufe II (Jg. 11 bis 13)

1. Minderjährige Schülerinnen und Schüler: Bei Krankheit oder Versäumnis aus anderen Gründen meldet ein Erziehungsberechtigter die Schülerin bzw. den Schüler telefonisch vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat ab.
Volljährige Schülerinnen und Schüler: Bei Krankheit oder Versäumnis aus anderen Gründen meldet sich die Schülerin bzw. der Schüler telefonisch oder schriftlich per E-Mail vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat.
Bei Versäumen einer Klausur wird zusätzlich die Fachlehrerin / der Fachlehrer (z. B. per E-Mail) informiert. Volljährige Schülerinnen und Schüler müssen eine ärztliche Bescheinigung (Arbeits- bzw. Prüfungsunfähigkeit) vorlegen. Verlässt eine Schülerin / ein Schüler vorzeitig den Unterricht, ist eine Abmeldung im Sekretariat erforderlich.

2. Ein vorhersehbares Unterrichtsversäumnis (z. B. ärztliche Untersuchungen, außerhäuslische Sportveranstaltungen und Wettbewerbe, Führerscheinprüfung usw.) muss vorab bei der Tutorin / dem Tutor bzw. der Klassenlehrerin / dem Klassenlehrer oder der Schulleitung (Ferienrandlage, Montag oder Freitag oder mehr als ein Schultag) beantragt und genehmigt beziehungsweise mitgeteilt werden.

3. Mögliche Konsequenzen:

Sind die Fehlzeiten nicht spätestens 14 Tage nach Ende der Fehlzeit von den Fachlehrern und vom Tutor bzw. Klassenlehrer abgezeichnet, gelten die Stunden als unentschuldigt, was zu einer Bewertung der Stunden mit 00 Punkten führt. Bei Erkrankung von Lehrkräften wird diese Frist verlängert. Sonderregelungen für einzelne Schülerinnen und Schüler können angeordnet werden.

Beurlaubung

Nur bei ganz besonders wichtigen Gründen ist es möglich, auf schriftlichen Antrag der Eltern oder Erziehungsberechtigten von der Teilnahme am Unterricht befreit zu werden. Wichtige Gründe sind z. B. familiäre Ereignisse oder die Teilnahme an Sportveranstaltungen (Antrag mit Zustimmung der Eltern auch durch den Sportverein möglich).

Den Antrag erhält der Klasssenlehrer  /die Klassenlehrerin / der Tutor / die Tutorin. Er/sie genehmigt ein eintägiges Fehlen. Eintägiges Fehlen rund um Wochenenden, Feiertagen und Ferien sowie mehrtägiges Fernbleiben vom Unterricht müssen vom Schulleiter genehmigt werden.

Grundsätzlich gibt es für Urlaubsreisen vor oder nach den Ferien keine Unterrichtsbefreiung. Anträge sollten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, z.B. wenn eine Ablehnung der Beurlaubung eine persönliche Härte bedeuten würde. Die Entscheidung hierüber trifft immer der Schulleiter.

Grundsätzlich gilt auch: Entstandene Lerndefizite sind selbstständig auszugleichen. Ersatzleistungen, die in den Beurlaubungszeitraum fallen, sind mit den betroffenen Fachlehrkräften abzusprechen. Ein Anspruch auf das Nachschreiben von Klassenarbeiten besteht in diesem Fall nicht.

Näheres zu den obigen Themen findet man auch in der Schulordnung.